Samstag, 17. Mai 2008

Funkmagazin: Unbefugte WLAN-Nutzung verstößt gegen "Abhörverbot"

Das Funkmagazin in Hamburg, mit großem Abstand die zuverlässigste Informationsquelle in Sachen "Funkhobby" hat folgenden Beitrag am 17.Mai veröffentlicht! Hier ist er:

Wer sich unerlaubt in ein "offenes" WLAN-Netz einloggt, der macht sich u.a. wegen Verstoßes gegen das im Telekommunikationsgesetz festgelegte "Abhörverbot" strafbar. Diese Rechtsauffassung vertrat das Amtsgericht Wuppertal in einem Urteil vom April 2007, das erst jetzt bekannt wurde.

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Angeklagte mit einem Laptop von der Straße aus über den ungesicherten WLAN-Zugang einer ihm unbekannten Person ins Internet eingeloggt und per ICQ mit Bekannten gechattet. Der Betreiber des WLANs bemerkte dies und erstattete Anzeige. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass der WLAN-Router eine "Funkanlage" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes sei und dass die vom Router ausgesendete IP-Nummer eine "Nachricht" darstelle. Weil die IP-Nummer nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen sei, liege ein Verstoß gegen das Abhörverbot gemäß § 89 TKG vor.

Bei der sehr weiten Auslegung des Begriffs "Nachrichten" verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu "Radarfallen". (Der BGH hatte im Jahre 1980 entschieden, dass die Aussendungen eines Radar-Geschwindigkeitsmessgeräts "Nachrichten" im Sinne des - damaligen - Fernmeldeanlagengesetzes seien.)

Außerdem - so das Amtsgericht Wuppertal - handele es sich bei IP-Adressen um "personenbezogene Daten" im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Durch den Zugriff auf den Router habe der Angeklagte diese unbefugt abgerufen und somit auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Der Angeklagte habe auch in Bereicherungsabsicht gehandelt, denn eine Internetnutzung werde üblicherweise nur gegen Entgelt gewährt. Um diesen "Wert der Nutzung" habe sich der Angeklagte bereichern wollen. Über etwaige finanzielle Nachteile des Inhabers des Internet-Anschlusses habe er sich "keine Gedanken gemacht". (Der Inhaber verfügte über eine Flatrate, aber das war dem Angeklagten nicht bekannt.) Der Angeklagte könne nicht damit rechnen, dass am Tatort - einem reinen Wohngebiet - ein kostenloser sog. "Hot-Spot" eingerichtet sei.

Das Gericht befand den Angeklagten für schuldig, tateinheitlich gegen § 89 Satz 1 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 TKG sowie § 43 II Nr. 3 und § 44 BDSG verstoßen zu haben. Weil die Rechtslage "bisher ungeklärt" war, wurde vom Gericht nur eine "Verwarnung mit Strafvorbehalt" gemäß § 59 StGB ausgesprochen. Für den Wiederholungsfall wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 5 Euro festgelegt. Der Laptop des Angeklagten wurde als "Tatwerkzeug" eingezogen.

Einem Angebot des Gerichts, das Verfahren (gegen Einziehung des Laptops) einzustellen, hatte der Angeklagte zuvor nicht zugestimmt.

(Aktenzeichen: 22 Ds 70 Js 6906/06)

Anmerkung: Das Urteil ist unter Juristen und Anwendern heftig umstritten. Eine kritische Betrachtung ist u.a. im Internet unter http://tinyurl.com/6pn2xg zu finden. Siehe dazu auch den Beitrag "Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetzwerke (WLANs)" unter http://tinyurl.com/6x5j9y

Weitere "seriöse" Informationen zum Funkhobby gibt es im Funkmagazin.

Wichtiger Hinweis:
Das Foto der W-Lan Karte stammt von der Webseite
von Hendrik Busch

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Antennen in der Haut

Manchmal wundert man sich darüber, welche Dinge die Natur so eingerichtet hat. In der "NZZ" habe ich folgenden - auch für Funkfreunde - interessanten Artikel gefunden. Hier ist er:

Die menschliche Haut ist mit den verschiedensten Sensoren übersät. Die einen erlauben es uns,
mechanische Reize wie Druck, Berührungen und Vibrationen wahrzunehmen, andere Sensoren sind für das Kälte- und Wärme- oder das Schmerzempfinden zuständig. Damit aber nicht genug. Wissenschafter aus Israel behaupten nun, dass unsere Haut auch auf elektromagnetische Strahlung aus einem bestimmten Frequenz- bereich reagiert.¹ Wie die Forscher von der Hebrew University of Jerusalem festgestellt haben, fungieren die Schweissdrüsen in unserer Haut als Antennen, die umso mehr Strahlung absorbieren, je mehr man schwitzt.

Auf die elektromagnetischen Eigenschaften der Haut waren die Forscher eher aus Zufall gestossen. Den entscheidenden Hinweis lieferten dreidimensionale Aufnahmen der Haut, die einige Jahre zuvor mit einer speziellen bildgebenden Methode gemacht worden waren. Sie zeigten, dass die Kanäle, durch die der elektrisch leitfähige Schweiss an die Hautoberfläche tritt, nicht gerade sind, sondern die Form einer Spule besitzen. Anhand der Abmessungen zogen Yuri Feldman und seine Kollegen den Schluss, dass diese Spulen -- wenn sie denn tatsächlich als Antennen fungieren -- eine Resonanzfrequenz im Sub-Terahertz-Bereich haben sollten, also in einem Frequenzband, das sich von einigen Dutzend bis zu einigen hundert Gigahertz erstreckt.

Um ihre Antennen-Hypothese zu überprüfen, liessen die Forscher mehrere Probanden 20 Minuten lang joggen. Anschliessend wurde die Innenfläche ihrer Hand -- dort sitzen besonders viele Schweissdrüsen -- aus kurzer Distanz bestrahlt. In Abhängigkeit von der Frequenz wurde gemessen, welcher Prozentsatz der Strahlung von der Haut reflektiert wird. Diese Messung wurde jede Minute wiederholt, während die Probanden sich wieder beruhigten. Tatsächlich wurde unmittelbar nach der körperlichen Anstrengung deutlich mehr Strahlung absorbiert als im Zustand der Ruhe. Die stärkste Absorption wurde in einem Frequenzband in der Gegend von 90 Gigahertz beobachtet, was innerhalb des erwarteten Frequenzbereiches liegt. Mit zunehmender Zeit verwischten sich die Unterschiede wieder. Durch weiterführende Untersuchungen konnten sich die Forscher davon überzeugen, dass die Reaktion der Haut auf die elektromagnetische Strahlung tatsächlich mit dem Grad des Schwitzens korreliert und dass ausserdem ein Zusammenhang mit physiologischen Parametern wie dem Blutdruck und dem Pulsschlag besteht.

Weitere Informationen in der "Neuen Züricher Zeitung"

Das Foto oben zeigt die Antennen der ehemaligen Kütenfunkstelle Norddeich-Radio

Freitag, 16. Mai 2008

33. Ham-Radio vom 27.- 29. Juni in Friedrichshafen

Die 33. Ham-Radio/Hamtronic 2008 soll ein richtiger Besucher-Magnet werden. Die Veranstalter erwarten heuer mindestens 20 000 Besucher aus über 40 Nationen. Wer jetzt noch kurzentschlossen ist, kann sich noch als Aussteller anmelden.



Die Anmeldeunterlagen können im Internet heruntergeladen werden. Wenn die ausgefüllt sind, dann können diese über die Fax-Nummer +49 7541 708 110 an die Bodensee-Messe schicken.
Wenn Rückfragen bestehen können Sie unter der Rufnummer +49 7541 708 367 oder via E-Mail an bettina.starosta@messe-fn.de an die Messe wenden.

Donnerstag, 15. Mai 2008

NATO richtet Zentrum gegen Computerkrieg ein - auch Funk wird erfasst!

Die estnische Hauptstadt Tallinn wird zum Zentrum für die Abwehr von Computer-Angriffen auf die Mitglieder des Nordatlantikpakts (NATO). Sechs NATO-Länder und Estland unterzeichneten am Mittwoch in Brüssel ein entsprechendes Abkommen.

Es sieht die Stationierung von etwa 25 Experten für elektronische Kriegsführung vor. Sie sollen die NATO-Staaten über die Abwehr von Computerattacken beraten und stets auf dem neuesten Stand der Technik sein. Damit soll dieses Zentrum die neuste Generation der Überwachungstechnik verwenden. Echolon in Bad Aibling und in Cornwall sind dagegen alter Schrott.

Estland hatte sich als Standort des Zentrums beworben, weil das Land vor einem Jahr Ziel des bisher schwersten Computerangriffs geworden war.

Während eines Konflikts mit Moskau um ein Denkmal für Soldaten der Roten Armee in der einstigen Sowjetrepublik waren die Computer von Behörden, Banken und Geschäften von „Hackern“ angegriffen und weitgehend lahmgelegt worden.

Die NATO hat seither mehrfach die Bedeutung der Abwehr möglicher elektronischer Angriffe betont. Bei den Staaten, die sich zur Mitarbeit in dem Zentrum in Tallinn verpflichten, handelt es sich um Deutschland, Italien, Spanien, die Slowakei, Litauen und Lettland.

Weitere Informationen bei Südtirol-Online

Mittwoch, 14. Mai 2008

Ein tolles Foto: Menschlicher Düsenjäger!

Dieses Bild ist kein Fake: Der Mensch der hier unter den Tragflächen klebt fliegt wirklich: Mit vier Düsentriebwerken, so wie sie beim Militär für Drohnen oder aber auch im Modellbau verwendet werden. Er erreicht damit Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 300 km/h.


Das Internet-Portal Spiegel Online schreibt dazu:

Flügel-Mann düst durch die Schweiz

Der Mann ist sein eigenes Flugzeug: Der Schweizer Yves Rossy, der sich selbst "Fusion Man" nennt, hat eine waghalsige Reise absolviert. Mit zwei Tragflächen zum Anschnallen und vier Antriebsdüsen ging's durch die Luft über dem Alpenland - mit 300 Kilometern pro Stunde.
Hamburg - Normalerweise ist das Städtchen Bex im Schweizer Waadtland, direkt an der Grenze zum Wallis, ein eher ruhiges Fleckchen. Die Rhône plätschert auf ihrem Weg in den nahen Genfer See vorbei, von der benachbarten Autobahn und der Zugstrecke schwappen manchmal ein paar Geräusche herüber. Bei seinem Flug wurde Rossy - schwarze Flügel, weißer Helm, weißer Anzug - von einem Hubschrauber begleitet. Alles ging glatt. Nach fünf Minuten landete der Pilot mit einem blau-gelben Fallschirm auf der Graspiste eines Segelflugplatzes. Ursprünglich hatte Rossy seinen Flug bereits im vergangenen Jahr absolvieren wollen; die Einladungen waren bereits verschickt. Doch dann war es bei letzten Tests zu Problemen gekommen. In einem Notmanöver hatte der waghalsige Erfinder einen Flügel abwerfen müssen, um anschließend am Fallschirm landen zu können. Die wundersame Flugausstattung war defekt und musste mühevoll neu konstruiert werden.

Weitere Informationen stehen im Spiegel!

Nach uns vorliegenden Informationen, funkt das "Flugzeug Rossy" zumindest bei seinen Testflügen mit pmr446. Echt Klasse der Typ.

Montag, 12. Mai 2008

Funkmagazin präsentiert: Wenn das DECT-Telefon stört - ein "Mini-Krimi" in vier Akten...

Das Funkmagazin in Hamburg berichtet in der neusten Ausgabe von dem nachfolgend aufgeführten Vorfall:
Die NDR-Verbrauchersendung "Markt" berichtete am 5. Mai 2008 über einen Fall, bei dem der Benutzer eines schnurlosen DECT-Telefons Gebühren in Höhe von 1600 Euro an die Bundesnetzagentur (BNetzA) zahlen sollte, weil sein Telefon Störungen in anderen Frequenzbereichen verursacht hatte.


Das Berlin-Brandenburger BB-Amateur- funkmagazin hat dazu einen Beitrag von DL5AFN veröffentlicht, den wir nachfolgend gern wiedergeben:

Minikrimi durch defektes drahtloses Telefon (am 5.5.2008 in der NDR-Sendung "Markt" gesehen)

Ein freiberuflich Tätiger erhielt unerwarteten Besuch in seiner Wohnung: Zwei Mitarbeiter der BNetzA standen vor seiner Wohnungstür und begehrten Einlass. Anlass: Er störe mit seinem drahtlosen Festleitungstelefon nicht für diese Anwendung vorgesehene Funkfrequenzen. Die zuvor durchgeführte Funkpeilung zeige ganz klar seine Wohnung als Standort der Störungsquelle. Nachdem die BNetzA-Mitarbeiter bereitwillig in die Wohnung gelassen wurden, fanden sie den vermeintlichen Übeltäter: Ein DECT-Telefon vom Hersteller Phillips.

Minikrimi Akt eins:
Die BNetzA-Mitarbeiter fertigen eine Anzeige wegen Verstosses gegen das TKG und kündigen an, dass der Eigentümer und Betreiber des DECT-Telefons diesen Messeinsatz zur Störungsbeseitigung bezahlen müsse.

Minikrimi Akt zwei:
Die Rechnung für den Messeinsatz kommt: Für Störungsermittlung - und Beseitigung werden vom Betreiber 1.600 Euro verlangt. Im weiteren Verlauf stellt sich heraus, dass das DECT-Telefon wegen einem techn. Defekt vom ursprünglich zugeteilten Betriebsfrequenzbereich abwich, und genau deshalb die Störung verursachte, welche die BNetzA auf den Plan rief. Der Einspruch gegen die Rechnung von 1.600 Euro wird von der BNetzA abgewiesen. Auch der Hinweis, dass der Betroffene nicht den Defekt hätte erkennen können, weil das defekte DECT-Telefon funktionell uneingeschränkt nutzbar ist, lässt die BNetzA nicht gelten. Lt. Aussage des BNetzA-Pressesprechers Roll führe kein Weg an der Rücknahme der Kostenforderung gegen den Betreiber des defekten DECT-Telefons vorbei. Er sei der Verursacher der Störung und müsse lt. TKG für den Messeinsatz voll aufkommen.

Minikrimi Akt drei:
Der Hersteller Phillips wird auf Kulanzbasis ersucht, für die BNetzA-Kosten aufzukommen. Schliesslich hätte deren Produkt wegen einem dem Laien nicht erkennbaren Defekt hohe Folgekosten verursacht. Immerhin erklärt sich Phillips bereit, die anteilige Kostenhälfte von 800 Euro zu begleichen. Dem Betroffenen ist das zuwenig und er schaltet die NDR-Sendung "Markt" ein.

Minikrimi Akt vier - Happy end!
Nachdem der NDR sich in diesen Fall einmischt, übernimmt die Firma Phillips jetzt die vollen Kosten für den Funkmesseinsatz der BNetzA und der Betroffene bekommt dazu ein brandneues DECT-Telefon im Austausch für das Defekte. Der Phillips-Mitarbeiter führt aus, seine Firma legt grossen Wert auf gutes Ansehen beim Verbraucher und fühle sich deshalb zu diesem Entgegenkommen verpflichtet. Solche Fehlfunktionen ihrer Produkte dürften einfach nicht vorkommen, führt der Phillips-Mitarbeiter weiter aus. Schlussakkord: Wünschen wir dem Betroffenen viel Freude mit dem neuen DECT-Telefon, ohne erneuten Besuch der BNetzA. Widerspruch einlegen lohnt sich in manchen Fällen eben doch! Soweit die Meldung des BB-Amateurfunkmagazins. Anzumerken ist noch, dass in diesem Falle nicht der Widerspruch bei der Bundesnetzagentur erfolgreich war, sondern der durch den NDR ausgelöste Mediendruck auf den Hersteller Philips, der durch eine Veröffentlichung im Fernsehen offenbar eine Schädigung seines Images befürchtete.

Die sogenannte "Frequenzgebührenverordnung" erlaubt es der Bundesnetzagentur, bei Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Bearbeitung von Störungen und für Messeinsätze folgende Gebühren zu erheben:

  1. Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen,
    Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen........25 bis 1.500 Euro
  2. Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten...................................900 Euro
  3. Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers.....................................600 Euro
  4. Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen...............................................................................................................250 bis 1.500 Euro

Gegen Gebührenbescheide der Bundesnetzagentur kann i.d.R. innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, besteht die Möglichkeit einer Klage beim Verwaltungsgericht. Wir empfehlen in solchen Fällen die Konsultierung eines Fachanwalts für Telekommunikationsrecht.

- wolf -